Quarantäne bei Symptomen


In dieser Zeit der pandemischen Lage von nationaler Tragweite bezüglich des sogenannten Corona Virus gelten natürlich alle Regeln bezüglich Arbeitsunfähigkeit weiter. Wenn ein Mitarbeiter erkrankt ist, ruft er vorsorglich vorher zur Terminvereinbarung beim Arzt an und befolgt die am Telefon gegebenen Anweisungen. Sollte es sich um Erkältungszeichen handeln wird er möglicherweise zur Testung nach Corona vorbereitet, entweder in der Praxis des Hausarztes oder dieser verweist für die Testung an eine Schwerpunktpraxis. 

Von all dem erfährt der Arbeitgeber nichts, außer die Beschwerden bzw. das Testergebnis führt zu einer Arbeitsunfähigkeit, die mit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom Mitarbeiter dem Arbeitgeber mitgeteilt wird. 

Ein Verdacht des Mitarbeiters oder Arbeitgebers auf Corona führt nicht zur Arbeitsunfähigkeit sondern zu dem Rat, den Hausarzt anzurufen und einen Termin zu vereinbaren. 

Nur die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Hausarztes oder eine persönlichen Mitteilung des zuständigen Gesundheitsamtes, Quarantäne einzuhalten, führt zur Abwesenheit des Mitarbeiters von der Arbeit. Bei Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber für die Dauer des Arbeitsverhältnisses – längstens für sechs Wochen – die Entschädigung für das zuständige Gesundheitsamt zu zahlen. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach dem IfSG. Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag erstattet. Diese Anträge finden sich auf den Internetseiten des zuständigen Gesundheitsamtes des Landkreises.


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